Arbeitskreis Klettern und Naturschutz der bergsteigenden Verbände im Landkreis Reutlingen

Aktuelle Rechtslage für die Schwäbische Alb. 

In der BRD ist im Normalfall das Klettern nur dort verboten, wo explizite Verbote, z.B. in Naturschutzgebietsverordnungen, ausgesprochen sind. Im Bundesland Baden-Württemberg ist die Rechtslage genau umgekehrt: 
Hier darf nur dort geklettert werden, wo es explizit von den Behörden erlaubt wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist das Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg.
Darin wurden mehrere Biotoptypen grundsätzlich unter Schutz gestellt (§ 24a LNatSchG). Dazu gehören auch Felsen und Geröllhalden: 
An Felsen darf demnach nur geklettert werden, wenn dies in der Naturschutzgebiets- oder Naturdenkmalverordnung oder in Form einer Allgemeinverfügung für die Felsbiotope erlaubt ist. In den Landkreisen sind die neuen Kletterregelungen nach § 24a LNatSchG. rechtsgültig.

uk

Breadcrumbs