In der BRD ist im Normalfall das Klettern nur dort verboten, wo explizite Verbote, z.B. in Naturschutzgebietsverordnungen, ausgesprochen sind. Im Bundesland Baden-Württemberg ist die Rechtslage genau umgekehrt:
Hier darf nur dort geklettert werden, wo es explizit von den Behörden erlaubt wurde. Rechtsgrundlage hierfür ist das Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg.
Darin wurden mehrere Biotoptypen grundsätzlich unter Schutz gestellt (§ 24a LNatSchG). Dazu gehören auch Felsen und Geröllhalden:
An Felsen darf demnach nur geklettert werden, wenn dies in der Naturschutzgebiets- oder Naturdenkmalverordnung oder in Form einer Allgemeinverfügung für die Felsbiotope erlaubt ist. In den Landkreisen sind die neuen Kletterregelungen nach § 24a LNatSchG. rechtsgültig.
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